Vereinssatzung
Satzung
"Kunst und Kultur" e.V.
vom
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Kunst und Kultur" und führt den Zusatz e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Greifswald.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die vielfältige Belebung des kulturellen Lebens der Hansestadt Greifswald und der Region Vorpommern mit Projekten. Die Initiative Kunst und Kultur Greifswald ist ein junge Initiative die sich zur Bildung und Förderung einsetzt und selbst verwaltet wird. Und besondere Förderung von Kunst und kreativen Aktivitäten unterstützt. Wir haben uns zur Aufgabe gesetzt Kinder und Jugendliche sowie Studenten zu unterstützen, Mittel und Wege aufzubereiten sich kreativ und selbstbestimmt einzubringen mittels Ausstellungsförderungen, Materialförderungen kostenlose Kurse in sämtlichen Rubriken wie Grafik Design, Malerei, Photographie. Graffiti und Freizeitangebote sich zukunftsorientiert einzubringen sowie Fähigkeiten auszuarbeiten und zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung kultureller Arbeitsmöglichkeiten und entsprechender Veranstaltungsorte für Kinder Jugendliche Studenten und Künstler, und durch die Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die in ihrer jeweiligen Art sich gleichgelagerten Zielen widmen.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Aufnahmen und Ausschlüsse
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, über die von Fördermitgliedern der Vorstand.
(2) Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darstellung der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Mitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 18 Monatsbeiträgen im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht und den Haushaltsbericht des Vorstandes entgegen, wählt und entlastet den Vorstand, wählt und entlastet zwei Kassenprüfer und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch einfachen Brief oder durch E-Mail einberufen. Verlangen mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder unter Nennung einer Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist das Datum der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Kommt die E-Mail als nicht zustellbar zurück, ist unverzüglich eine Ladung per Brief zu bewirken.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, muss der Vorstand unverzüglich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Tagesordnung gegenüber der mit der ersten Ladung mitgeteilten Tagesordnung unverändert geblieben ist.
(5) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte Gegenstand der der Ladung beigefügten Tagesordnung waren. Wenn es ein Mitglied verlangt, sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Öffentlichkeit beschließen oder Gäste zulassen.
(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate Mitglied ist.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Schatzmeister hat Vollmacht über die Vereinskonten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kontrolliert die satzungsmäßige Durchführung der Ziele und Inhalte des Vereins.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 01.03.2014 beschlossen und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.